Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Jürgen-Michael Leopold

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Jürgen-Michael Leopold ist tätig in der Kanzlei

Jürgen Leopold

Friedrich-Engels-Ring 23
17033 Neubrandenburg

Telefon +49 (0) 395 5666633
Telefax +49 (0) 395 5666634

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Unfallschadenregulierung, Fahrzeugkauf- und Vertragsrecht, Versicherungsrecht

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und Mainz
  • Rechtsanwalt seit 1989
  • seit 1991 ADAC Vertragsanwalt
  • von 1991 bis 1996 Richter am Anwaltsgerichthof beim Oberlandesgericht Rostock
  • seit 2006 Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • seit 2007 als Rechtsanwalt in der Kanzlei Leopold & Bockamp tätig

Aktuelles

29.10.2021 - OLG Zweibrücken: Kein Anfechtungsrecht mehr bei Verschweigen von Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges

OLG Zweibrücken vom 26.01.2021, Az. 8 U 85/17

Die Käuferin erwarb einen gebrauchten Porsche zu einem Preis von ca. 20.000,- €. Im Kaufvertrag war unter anderem angegeben, dass die Stoßstange vorne lackiert sei, einige kleinere Elektronikfunktionen defekt seien und ein Unfallschaden vorliege, über dessen Umfang nichts bekannt sei.

Die Käuferin ließ den Wagen nach Abschluss des Vertrags von einem Sachverständigen begutachten. Der stellte fest, dass mehrere erhebliche Unfallschäden vorgelegen haben müssen und der Wagen außerdem ein EU-Reimportfahrzeug sei.

Über ihren Anwalt ließ die Klägerin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Umfang der Unfallschäden sei ihr verschwiegen worden und auch die Reimporteigenschaft sei verschwiegen worden, einen Reimport hätte sie nie gekauft.

Der Verkäufer bestritt die Vorwürfe, die Sache ging vor Gericht.

In der ersten Instanz verlor die Klägerin und auch die Berufung wurde durch das OLG Zweibrücken zurückgewiesen.

Zum einen sahen es die RichterInnen nicht als erwiesen an, dass der Verkäufer über die im Vertrag gemachten Angaben hinaus Kenntnis von weiteren Unfallschäden hatte. Auch sein Verkäufer habe derzeit nur diese Angaben gemacht und während der Besitzzeit sei kein Unfall geschehen. Eine Arglist sei daher nicht nachgewiesen.

Zum anderen sahen die RichterInnen in der fehlenden Aufklärung über die Reimporteigenschaft keine arglistige Täuschung. Es sei nicht bewiesen, dass die Käuferin ausdrücklich nachgefragt und deutlich gemacht habe, dass sie ein Reimportfahrzeug nicht kaufen wolle.

Das Verschweigen der Reimporteigenschaft stelle keine arglistige Täuschung dar (Änderung der Rechtsprechung).

Aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf könne man nicht mehr generell davon ausgehen, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs stets mindernd auf den Verkehrswert auswirke; insbesondere bei älteren Gebrauchten könne dies nicht angenommen werden.

Kontaktformular

Nutzen Sie mein Kontaktformular zur Vereinbarung eines Gesprächstermins

Kontaktformular
*Pflichteingabe

ADAC Clubjuristen Videos

YouTube – ADAC Clubjuristen Videos aus der Reihe "Recht? Logisch!"

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.